Ausnahme 31 (S)

Prfungsfahrten bei technischen Untersuchungen


1  Abweichend von  1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR mssen die nach  14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zustndigen Sachverstndigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung ber die Fahrzeugfhrerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2  Bei Prfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchfhrung von Untersuchungen nach den  19, 21 und 29 der Straenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gem Teil 9 ADR mssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich fr die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der  28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.

3  Befristung

Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.